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Zugewinn im Familienrecht und Zugewinnausgleich
Bewertung des Nießbrauchs als Belastung beim Zugewinnausgleich
Bewertung des Nießbrauchs als Belastung beim Zugewinnausgleich
BGH Beschl.v. 06.05.15 -XII ZB 306/14- = BeckRS 2015, 10853 = NJW-Spez. 2015, 484
Zur Bewertung des mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks im Zugewinn musste bislang neben den Werten zu beiden Stichtagen auch der im stetig absinkenden Wert des Nießbrauchs liegende gleitende Vermögenserwerb ermittelt werden. Daran hält der BGH nicht mehr fest. Solange das Grundstück nicht erheblich im Wert gestiegen ist, muss der Nießbrauch nicht gesondert bewertet werden und kann in der Berechnung einfach unberücksichtigt bleiben.
Anm.:
Nachdem Immobilien derzeit und seit längerer Zeit einer örtlich überwiegenden erheblichen Wertsteigerung unterliegen, muss wohl eine Bewertung des Grunstücks einschließlich der dinglichen (= Nießbrauch-) Belastung erforderlich sein.
Berücksichtigung einer Gesamtschuld beim Zugewinnausgleich
Berücksichtigung einer Gesamtschuld beim Zugewinnausgleich
BGH Beschl.v. 20.05.15 -XII ZB 314/14- BeckRS 2015, 10854 = NJW-Spez. 2015, 484
Ehegatten haften grundsätzlich je hälftig für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Im Endvermögen kann jeder die Verbindlichkeit hälftig ansetzen. Bedient ein Ehegatte nach der Trennung die Verbindlichkeit allein und nutzt dieser die Immobilie auch allein, ist ein nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich nicht mehr möglich, sofern der Wert der Nutzung und die monatliche Last in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Berücksichtigung des Rückzahlungsanspruchs der Schwiedereltern im Zugwewinnausgleich
Berücksichtigung des Rückzahlungsanspruchs der Schwiedereltern im Zugwewinnausgleich
OLG Düsseldorf Beschl.v. 19.03.14 -II-8 UF 271/13- NJW 2014, 2512
Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt.
Bewertung einer Versicherungsagentur im Zugewinnausgleich
Bewertung einer Versicherungsagentur im Zugewinnausgleich
BGH Beschl.v. 04.12.13 -XII ZB 534/12- = BeckRS 2014, 00977 = NJW-Spez. 2014, 198
Betreibt ein Ehegatte als selbstständiger Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch eine Versicherungsagentur, sind bei deren Bewertung grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goddwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den ZUgewinnausgleich einzubeziehen.
Anm.:
Ist zum Stichtag das Anfangs- und Endvermögen festzustellen, sind hierbei alle objektiv bewertbaren Rechte anzusetzen. Dazu zählen auch sog. geschützte Anwartschaften, wie auch mit ihnen vergbleichbare Rechtspositionen. Hierzu können zählen Abfindungen aus einem Interessenausgleich, wie auch Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB
AG Köln Beschl.v. 03.02.14 -314 F 204/13- = BeckRS 2014, 03036 = NJW-Spez. 2014, 134
Die Zugewinngemeinschaft kann nach § 1386 BGB vorzeitig aufggehoben werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt sind. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
In England belegene Immobilie im Zugewinn
In England belegene Immobilie im Zugewinn
OLG Hamm Beschl.v. 27.11.13 -14 UF 96/13- = BeckRS 2014, 00218 = NJW-Spez. 2014, 69
Ist Güterrechtsstatut das deutsche Recht kann im Ausland belegenes Immobilienvermögen hiervon gem. Art. 3a II EGBGB ausgenommen sein, wenn Immobilienvermögen nach dem Recht des Belegschaftsortes besonderen Vorschriften unterliegt. Für in England belegene Immobilie ist dies nicht der Fall.
Behandlung eines Lottogewinns nach der Trennung im Zugewinn
Behandlung eines Lottogewinns nach der Trennung im Zugewinn
BGH Beschl. v. 16.10.2013 -XII ZB 277/12- = BeckRS 2013, 19688 = NJW-Spezial 2013, 5
Ein vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (= bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt), aber nach der Trenmnung von einem Ehegatten erzielter Lottogewinn fällt in den Zugewinn. Er ist weder gem. § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen noch greift die Einwendung des § 1381 BGB.