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Taschengeldanspruch beim Elternunterhalt

Taschengeldanspruch beim Elternunterhalt

BAG Urt.v. 01.10.14 -XII ZR 133/13- = BeckRS 2014, 20291 = NJW-Spezial 2015,69

Die Höhe des auch für den für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruch kann im Regelfall mit einer Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens angesetzt werden. Der Taschengeldselbstbehalt wiederum kann mit einem Anteil i.H.v. ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt angesetzt werden. Dem Pflichtigen kann zusätzlich die Hälfte des über den Taschengeldselbstbehalt hinausgehenden Taschengelds belassen werden.

 

Anm.:

Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt zwischenzeitlich € 1.800,-. Der Familienselbstbehalt liegt bei € 3.240,- (€ 3.600,- abzgl. 10 % Synergieeffekt).