Versorgungsausgleich im Familienrecht von Anwalt, Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart

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Versorgungsausgleich im Familienrecht Stuttgart

Versorgungsausgleich im Familienrecht Stuttgart

 

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine Beamtenversorgung, auf eine betriebliche Altersversorgung, aus berufsständischen Altersversorgungen sowie private Lebensversicherungen.



Neue Rechtsprechung im Versorgungsausgleich

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg Beschl.v. 21.09.15 -13 UF 156/14- = BeckRS 2015, 16637 = NJW-Spezial 2015, 710

Muss der Ehegatte Verbindlichkeiten in Höhe von 1,5 Millionen EURO alleine tilgen, die durch den anderen Ehegatten aufgrund von Straftaten verursacht wurden, ist der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG).

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

AG Köln Beschl.v. 21.08.14 -316 F 248/12- = BeckRS 2104, 18424 = NJW-Spezial 2014, 678

Hebt ein Ehegatte von Konten des anderen Ehegatten innerhalb eines Jahres einen Gesamtbetrag von € 17.000,- ab und verwendet er dieses Geld für sich, rechtfertigt das beschriebene Verhalten bei einer Ehe, die knapp länger als drei Jahre dauerte, einen Aussschluß vom Versorgungsausgleich.

Verzinsung bei externer Teilung im Versorgungsausgleich

Verzinsung bei externer Teilung im Versorgungsausgleich

BGH Beschl.v. 07.08.13 -XII ZB 552/12- = BeckRS 2013, 15595 = NJW-Spez. 2013, 676

Der aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung entstsammende Versorgungsausgleichsbetrag ist im Rahmen der externen Teilung nach § 14 IV VersAusglG nicht zu verzinsen.

Versorgungsausgleich bei vergessenen und verschwiegenen Anrechten

Versorgungsausgleich bei vergessenen und verschwiegenen Anrechten

BGH Beschl.v. 24.07.13 -XII ZB 340/11- = BeckRS 2013, 13807 = NJW-Spez. 2013, 677

Hat ein Ehegatte ein für ihn bestehendes Anrecht nicht im Versorgungsausgleich mitgeteilt, besteht keine Möglichkeit, die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern. § 51 VersAusglG greift nicht. Auch die §§ 20 ff VersAusglG haben keine Auffangfunktion.

 

Anm.:

Allerdings ist in einem solchen Falle an ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 II FamFG oder an zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu denken, um die Teilhabe wieder herzustellen.

Versorgungsausgleichsausschluss bei Rente über Existenzminimum

Versorgungsausgleichsausschluss bei Rente über Existenzminimum

OLG Frankfurt a.M. Beschl.v. 04.06.13 -6 UF 50/12- BeckRS 2013, 15219

Liegt die nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei dem Ausgleichsverpflichteten verbleibende Rente über dem Existenzminimum und ist mit einer Erhöhung der Anrechte auf Grund fortgesetzter Berufstätigkeit zu rechnen, kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage.

 

Anm.:

Bei einer Korrektur über § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Gründe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zu prüfen.

Zeitpunkt der Bestimmung des Kapitalwerts im Versorgungsausgleich

Zeitpunkt der Bestimmung des Kapitalwerts im Versorgungsausgleich

OLG Schleswig Beschl.v. 29.07.13 -10 UF 205/12- = BeckRS 2013, 16697 = NJW-Spez. 2013, 678

Es entspricht der Billigkeit für den Versorgungsausgleich den Kapitalwert eines Anrechts kurz vor der Gerichtsentscheidung heranzuziehen, wenn nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Ausgleichspflichtige aus der Altersvorsorge Rentenleistungen bezieht.

 

Anm.:

Entscheidung ist umstritten !

OLG Hamm BeckRS 2013, 06312) und OLG Köln (BeckRS 2013, 03947) hatten bereits i.S.d. OLG Schleswig entschieden, OLG Frankfurt a.M. (BeckRS 2012, 10985 widerspricht dem).

Berücksichtigung der Härteklausel beim Versorgungsausgleich

Berücksichtigung der Härteklausel beim Versorgungsausgleich

BGH Beschl. v. 16.10.2013 -XII ZB 176/12- = BeckRS 2013, 19687 = NJW-Spez. 2014,6

Wird eine Ehe zweiter Deutscher im Ausland geschieden, oder zweiter Ausländer in Deutschland (nach ausländischem Recht) und im Scheidungsverbund kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt, kann auf Antrag nach Art. 17 III EGBGB auch nachträglich der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

 

Der BGH führt hierzu aus:

Der Verwirkungseinwand gem. § 242 BGB ist nicht maßgebend, wenn der Versorgungsausgleich gem. Art 17 III 2 EGBGB a.F. durchgeführt wird. Die Norm enthält eine Härteklausel, die als eigenes Rechtsinstitut die Verwirkung ausschließt. Die Unbilligkeitsklausel gem. § 27 VersAusglG ist daneben zu prüfen.

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Frühverrentung

Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Frühverrentung

OLG Zweibrücken Beschl.v. 03.12.13 -6 UF 39/13- = BeckRS 2014, 01278 = NJW-Spez 2104, 101

Bezieht der Ehegatte mit 29 Jahren eine Erwerbsminderungsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung und wirkt sich der vorzeitige Bezug erhöhend auf den ehezeitlichen Kapitalwert des Anrechts aus, kann der Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG begrenzt werden.