Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Familienrecht von Anwalt, Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart
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Ausgleich von Zuwendungen bei nichtehelichen Lebensgefährten
Bis in das Jahr 2008 wurden nach der Rechtsprechung des BGH Zuwendungen unter Lebensgefährten nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausgeglichen. Ab dem Jahr 2008 hat der BGH diesen Grundsatz aufgelockert !
Zuvor hat der BHG einen Ausgleich sogenannter gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (= Leistungen die im Vertrauen auf den Fortbestand einer nichthehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind) abgelehnt. Ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern wurden somit wirtschaftliche Leistungen, z.B. die Anschaffung von Vermögenswerten oder die Tilgung von Verbindlichkeiten, oder auch Arbeitsleistungen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich abgelehnt.
Mit seinen beiden Urteilen vom 09.07.08 (NJW 2008, 3277 und NJW 2008, 3282) hat der BGH seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass diese wie ehebezogenen Zuwendungen zu behandeln sind.
Eine sog. ehebezogene Leistung liegt dann vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und zu deren Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei der Zuwendende davon ausgeht, dass die Ehe Bestand haben werde und er daher am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde (NJW 2008, 3277).
Allerdings hat der BGH ausdrücklich darauf hingewisen, dass Ausgleichsansprüche stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu einem Ausgleich führt.
Besonders bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmässig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmässig aus.
Bei der Beurteilung, ob Ausgleich oder nicht, greift der BGH auf die Frage der Unbilligkeit zurück. Hiernach sollen nur solche Leistungen ausggelichen werden, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt, was im Rahmen einer Gesdamtabwägung zu prüfen ist.