Gewaltschutz in der Ehe und im familiären Bereich von Anwalt, Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart

 

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Gewalt in der Ehe - Gewalt im häuslichen Bereich

Für manche unvorstellbar, aber doch mehr als real:

 

Gewalt im häuslichen Bereich, Gewalt in der Ehe.

 

Hiervon sind sowohl die Ehepartner, die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aber auch die Kinde betroffen. Und die Dunkelziffer ist erschreckend hoch.

 

Ganz wichtig und fast nicht erwähnenswert:

 

für diese Gewalt gibt es keine Entschuldigung !!!

 

Unerheblich, ob es sich um eine psychische Störung, charakterliche Eigenschaft oder sonstige Umstände handelt, niemand hat diese Form der Gewalt, egal ob psychisch oder physisch hinzunehmen. Unerheblich auch, ob dies etwas mit der derzeitigen Corona-Krise zu tun hat oder mit Ausgangssperren, Kontaktverboten.

 

Wir wissen, dass der Leidensweg oft sehr lange ist, wir wissen, dass die/der Betroffene häufig das Gefühl haben kann, es sei peinlich so etwas anderen zu erzählen und wir wissen auch, dass Drohungen im Raume stehen, um das Opfer vor einer Anzeige der Gewalt abzuhalten.

 

Aber wir wissen auch, dass es keinen anderen Weg aus der Gewalt, aus diesem Teufelskreis gibt, als Fremdhilfe zu suchen und die Gewalt bekannt zu machen. Nur so helfen Sie sich und Ihren Lieben !

Was tun bei häuslicher Gewalt ?

Der erste Weg aus der Gewaltspirale zu entkommen ist oft die Zuhilfenahme der Polizei. Dies erscheint auch sinnvoll, wenn Angst um Leben und Leib besteht.

 

Meist endet dies jedoch mit einer ernsten Ansage oder Platzverweis gegen den Gewalttätigen. Aber ein Ende wird der Gewalt und der oft unerträglichen Lebenssituation dadurch nicht lange gesetzt, meist ist dies nur eine Atempause.

 

Darum ganz wichtig:

Der Weg zum Anwalt für Familienrecht und Spezialisten für Gewaltschutzverfahren.

Hier erfahren Sie nicht nur welche Rechte Sie haben, nein Sie erfahren auch, wie Sie diese Rechte durchsetzen können und welche Maßnahmen hierzu sinnvoll erscheinen.

 

Nutzen Sie hierzu unseren kostenfreien Service der telefonischen Kurzauskunft ! Wir sind für Sie da !!!

Schutz vor häuslicher Gewalt

Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Männer oder Kinder – brauchen Schutz. Wer zu Hause geschlagen, bedroht und gedemütigt wird, braucht besonderen Schutz. Denn Menschen können nicht frei und selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttätigkeit fürchten müssen oder ihr Leben von Gewalterfahrungen geprägt ist. Es ist Aufgabe der Politik, von Gewalt betroffene Menschen zu schützen und zu stärken. Die Bundesregierung nimmt diese Aufgabe sehr ernst. Unser Ziel muss es sein, Opfer von Gewalt zu stärken und zu verdeutlichen: Häusliche Gewalt ist kein Tabuthema; sie wird nicht vom Staat toleriert, auch wenn sie in den eigenen vier Wänden stattfindet. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden im Jahr 2002 zentrale rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt im Besonderen geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutz-gesetz verankert. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen.

Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen Frauen durch den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt.

Rund 25 % der Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung erlebt. Differenziert nach der Schwere der Gewalt haben zwei Drittel der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen schwere bis sehr schwere körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis mäßig schwere körperliche Gewalt. Dies ist das Ergebnis der im Auf-trag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten und in 2004 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“. Danach kommt Gewalt in allen gesellschaftlichen Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor. Ein besonders hohes Risiko besteht für Frauen in Trennungsphasen.

Rechtschutz der Opfern von häuslicher Gewalt

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein, wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z.B. Fachberatungsstellen, Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare Handlung, wie z.B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeigeaufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet. Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Wohnungsverweisung durchzusetzen.

Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen. Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.  Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und

 

-           Schutzanordnungen,

-           die Zuweisung der Wohnung,

-           Schadensersatz und Schmerzensgeld,

-           eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für

            gemeinschaftliche Kinder,

-           die Aussetzung oder Beschränkung des

            Umgangsrechtsbeantragen.

 

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegen-stand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungs-überlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z.B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraus-setzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauer-lösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist –  etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertrages, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person, aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

 

Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte. Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist,  dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der  Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren. Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeutet.

 Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung möglich (§ 1568a BGB). Gemäß §§ 14, 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist die Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vergleichbar. Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzu-kommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

 

 

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maß-nahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. folgende Verbote in Betracht:

Es wird der gewalttätigen Person untersagt,

-           sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom

            Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

-           sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das

            Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der

            Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der

            Kinder des Opfers, aber auch Freizeitein-

            richtungen, die das Opfer nutzt),

-           Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies

            gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels

            Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),

-           das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu

            kommen, hat sich die gewalttätige Person

            umgehend zu entfernen).

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden. Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festsetzen. Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z.B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers, die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers. 

  • Die Polizei über den Notruf 110

-           Die Rechtsantragsstellen der Gerichte

 

-           Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/das Rathaus oder  die Landratsämter

 

-           Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „Frauen helfen Frauen“ verzeichnet; zu erfragen auch über die Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. 030 338 43 42 - 0;  Fax 030 338 43 42 - 19;

 

             www.frauenhauskoordinierung.de

             (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)

  • Der örtliche Frauennotruf und örtliche Frauenberatungsstellen (Telefonbuch oder über den Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. (bff));
  • www.frauen-gegen-gewalt.de
  • (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
  • Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (deutschlandweit und rund um die Uhr kostenlos erreichbar unter der Nummer 08000 116016) www.hilfetelefon.de

-     Interventionsstellen, die einige Bundesländer für Beratungen bei Gewaltschutz vorhalten (Telefonbuch)Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch)Die Außenstellen des „Weißen Rings“ (bundesweites Opfer-Telefon unter der Nummer 116 006  www.weisser-ring.de

 

-     Weitere Opferhilfeeinrichtungen der Länder, die z.B. unter der bundesweiten Dachorganisation „Arbeitskreis der Opferhilfen“ (ado) oder in Landesstiftungen für den Opferschutz arbeiten Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige

 

  • Das Kinder- und Jugendtelefon des Vereins „Nummer gegen Kummer e.V.“ für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 116 111 (montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr);  (www.nummergegenkummer.de)

 

  • Hilfe und Beratung für Täter und Täterinnen über die Mitglieds-organisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.; 
  • www.taeterarbeit.com