Sorgerecht im Familienrecht von Anwalt, Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart

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Sorgerecht im Familienrecht Stuttgart

Sorgerecht - Elterliche Sorge im Familienrecht Stuttgart

 

Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis. Sie stellt ein durch Pflichten gebundenes, gegenüber jedermann wirkendes Recht dar. Im Vordergrund steht hierbei die elterliche Verantwortung und damit der Pflichtcharakter.
Die elterliche Sorge legt Befugnisse des Sorgerechtsinhabers gegenüber dem Kind selbst fest. Außerdem kann der Sorgerechtsinhaber andere Personen, die auf das Kind widerrechtlich einwirken, von dieser Einwirkung ausschließen. Die elterliche Sorge hat damit eine Doppelnatur: Einerseits begründet es ein Recht am Kinde, andererseits begründet es ein Recht gegenüber Dritten, welche unzulässig auf das Kind einwirken.

Die Elterliche Sorge umfasst die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung des Kindes.


Neue Rechtsprechung im Sorgerecht Stuttgart

Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei zerstrittenen Eltern

Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei zerstrittenen Eltern

OLG Brandenburg Beschl.v. 15.02.16 -10 UF 216/14- = BeckRS 2016, 03544 = NJW-Spezial 2016, 229 f

Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Belange des Kindes gemeinsam zu regeln, und die anhaltenden Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht konstruktiv beigelegt werden können.

 

Anm.:

Bei der sodann auftauchenden Frage, welchen Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, werden besonders die Gesichtspunkte Kontinuität, Bindung des Kindes an einen Elternteil, etwa vorhandene weitere Geschwister und natürlich auch der Wille des Kindes zu beachten sein.

Weiter ist in diesen Fällen der sog. Förderungsgrundsatz zu beachten. Hier werden beide Eltern geprüft auf Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Erziehung und Betreuung und sodann miteinander verglichen.

Schutzimpfung als Angelegenheit des täglichen Lebens

Schutzimpfung als Angelegenheit des täglichen Lebens

AG Darmstadt Beschl.v. 11.06.15 -50 F 39/15- BeckRS 2015, 10777 = NJW-Spezl. 2015, 485

Eine empfohlene Schutzimpfung ist eine Alltagssorge i.S.d. § 1687 I 2 BGB, die zur Alleinentscheidung desjenigen Elternteils berechtigt, bei dem das Kind gewöhnlich lebt.

Vereinbarung über Sorgerecht ohne Gericht ?

Die elterliche Sorge oder Teile derselben sind für die Eltern nicht disponibel. Zur Übertragung der elterlichen Sorge bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung.

OLG Stuttgart Beschl.v. 04.03.14 -11 UF 42/14- = BeckRS 2014, 14845 = NJW-Spez. 2014, 646

Recht zur Umgangsregelung bei Sorgerechtsentzug

Recht zur Umgangsregelung bei Sorgerechtsentzug

OLG Karlsruhe Beschl.v. 13.02.14 -18 UF 58/13- = BeckRS 2014, 04287 = NJW-Spez. 2014, 230

Die elterliche Sorge und das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind sind jeweils eigenständige Rechte. Das Umgangsrecht wird durch die Entzeihung der elterlichen Sorge nicht beeinträchtigt.

 

Anm.:

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge berechtigt den Inhaber nicht zur einseitigen Reglementierung des Umgangsrechts.

Einstweilige Verfügung im Sorgerechtsverfahren

Einstweilige Verfügung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm Beschl.v. 31.07.13 -8 UF 17/13- = BeckRS 2013, 14468 = NJW-Spez. 2013, 678

Ist die Begutachtung eines Kindes dringend geboten, darf den zur Mitwirkung unwilligen Eltern die elterliche Sorge zumindest in Teilbereichen durch eine einstweilige Verfügung entzogen werden.