Scheidung im Familienrecht von Anwalt, Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart

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Scheidung im Familienrecht Stuttgart

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Beinahe jede zweite Ehe in Deutschland wird geschieden.

 

Entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Ehe dann zu scheiden, wenn sie als gescheitert anzusehen ist.

 

Das Scheitern der Ehe

 

Die Ehe ist gescheitert, wenn wenn eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Es muss also zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen sein.

 

Ein Bruch zwischen den Ehegatten liegt vor, wenn die die Ehe so weit zerrüttet ist, dass sich die Ehegatten über eine gemeinschaftliche Lebensgestaltung nicht mehr einigen können. Dabei ist es völlig unerheblich auf welche Gründen die Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist. Letztlich kommt nur darauf an, ob ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will.

Dabei kann der Wille zur Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch dann nicht mehr vorhanden sein, wenn noch Gemeinsamkeiten zwischen den Ehegatten vorhanden sind. Beispiele für solche Gemeinsamkeiten sind die Versorgung der gemeinsamen minderjährigen Kinder oder die gegenseitige Versorgung in Notfällen. Wenn die Ehepartner darüber hinaus jedoch nichts mehr von einander wissen wollen, ist der Wille zur Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr vorhanden.

 

Dabei ist zu beachten, dass der Unwille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur vorübergehend bestehen darf. Ist eine Versöhnung zu erwarten, liegt nur eine vorübergehende Verstimmung vor, so dass die Ehe nicht als gescheitert anzusehen ist. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob man erwarten kann, dass sich die Eheleute wieder zueinander finden.

 

Im Ehescheidungsverfahren muss sich der Scheidungsrichter davon überzeugen, ob lediglich eine vorübergehende Verstimmung oder aber eine dauerhafte Zerrüttung der Ehe vorliegt. Dem Richter steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Um diesen weiten Beurteilungsspielraum zu begrenzen, hat der Gesetzgeber drei Grundtatbestände für das Scheitern der Ehe festgelegt:

 

  •  Es liegt eine unzumutbarer Härte für einen der Ehegatten vor
  • Die Ehegatten leben seit mehr als einem Jahr getrennt und sind sich entweder darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll oder die Ehegatten leben ein mindestens einem Jahr getrennt und es liegen Gründe vor, die eine Zerrüttung der Ehe nahelegen.
  • Die Ehepartner leben seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander.

 

Die Scheidung aufgrung einer unzumutbaren Härte

 

Die Scheidung der Ehe aufgrund einer unzumutbaren Härte setzt ein besonderes schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe ist in der Regel nur dann zu bejahen, wenn eine schwere körperliche oder seelische Misshandlung durch den anderen Ehegatten vorliegt. Dabei kann eine solche Misshandlung auch noch fortwirken, wenn bereits eine räumliche Trennung der Ehegatten erfolgt ist. Die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe kann nämlich auch bei räumlicher Trennung unzumutbar sein.

Bestreitet der andere Ehegatte die zur Unzumutbarkeit führenden Tatsachen, so hat derjenige Ehegatte, welcher die Scheidung begehrt, oftmals das Problem, dass er diese Tatsachen vor Gericht beweisen muss. Da sich eheliche Auseinandersetzungen jedoch meistens ohne Zeugen abspielen, ist der Nachweis einer unzumutbaren Härte in vielen Fällen nur sehr schwer zu erbringen.
Ein eindeutiges Beispiel für eine unzumutbare Härte liegt hingegen vor, wenn ein Ehegatte vollkommen und endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und nun mit einem anderen Partner zusammen wohnt. Es muss allerdings ein kompletter Auszug mit der gesamten Habe erfolgt sein und der Zusammenzug mit dem anderen Partner in der Absicht erfolgt sein, mit diesem eine neue Lebensgemeinschaft aufzubauen. Zieht der verlassene Ehepartner jedoch gleichfalls mit einem neuen Partner zusammen, so ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zu verneinen.

Die Scheidung aufgrund unzumutbarer Härte ist ein Ausnahmefall und spielt im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle, da ein auf Unzumutbarkeit gestützter Scheidungsantrag in der Regel länger als ein Jahr bis zur Entscheid bei Gericht verbleibt. Nach einem Jahr der Trennung greift jedoch auch der Tatbestand "Scheidung nach Trennungsjahr".

 

Die Scheidung nach einem Trennungsjahr

 

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Weiteres ist nicht erforderlich. Der Richter wird nicht nachprüfen, ob tatsächlich das Trennungsjahr eingehalten wurde. Er ist insoweit an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden.

 

Was genau bedeutet "Getrenntleben"?
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die häusliche Gemeinschaft ablehnt.
Ein Getrenntleben kann daher auch in er bisherigen, gemeinsamen Wohnung praktiziert werden. Der Auszug eines der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ist somit nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall darf die eheliche Gemeinschaft jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die bedeutet, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten vollständig voneinander abgrenzen lassen. Probleme kann diese Form der Trennung jedoch mit sich bringen, wenn einer der Ehegatten vor Gericht das Getrenntleben bestreitet. In diesem Fall hat derjenige Ehegatte, der die Scheidung begehrt, das Getrenntleben nachzuweisen. Dieser Nachweis ist mitunter nur sehr schwer zu erbringen.

Will nur ein Ehegatte nach dem Trennungsjahr die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein:

  • eine außereheliche Beziehung
  • übermäßiger Alkoholkonsum
  • anderes eheliches Fehlverhalten

Den Nachweis muss derjenige Ehegatte führen, der die Scheidung beantragt hat.

 

Die Scheidung nach drei Jahren Trennung


Wenn unstreitig ist, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, so müssen keine weiteren Gründe für die Scheidung hinzukommen. Allein die Tatsache einer dreijährigen Trennung reicht für die Scheidung aus, selbst wenn einer der Ehegatten weiter an der Ehe festhalten will. Er hat nur noch die Möglichkeit, sich auf die Härteklausel zu berufen.

 

Die Härteklausel des § 1568 BGB

 

§ 1568 BGB sagt: Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragssteller, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Die Härteklausel setzt sich also aus der sog. Kinderschutzklausel und der allgemeinen Härteklausel zusammen.

 

Die Kinderschutzklausel


Die Kinderschutzklausel kann selbst dann eingreifen, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Jedoch gibt es in der Rechtsprechung bislang keinen Fall, in dem ein Richter im Interesse der Kinder und gegen den Willen beider Eltern eine Ehe aufrechterhalten hätte.

 

Die allgemeine Härteklausel


Die allgemeine Härteklausel spielt im Scheidungsverfahren ebenfalls praktisch keine Rolle. Umstände, die eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel nahelegen können, sind etwa:

  • die besonders lange Dauer der Ehe,
  • ein besonders hohes Lebensalter des anderen Ehegatten, dem es deshalb besonders schwer fallen würde mit der neuen Lage und einer Scheidung zurecht zu kommen,
  • eine erst wenige Wochen dauernde Ehe,
  • ein noch sehr junger Ehegatte
  • der Ehepartner hat sich vor oder in der Ehe besonders um den Ehepartner verdient gemacht, z.B. durch längere Pflege oder Geburt sehr vieler Kinder oder  Finanzierung des Studiums des anderen.

Da jedoch jede Scheidung eine Härte bedeutet, müssen besonders schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden.