Adoption im Familienrecht von Anwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht Stuttgart

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Annahme als Kind (Adoption) im Familienrecht Stuttgart


Adoption, in Deutschland nunmehr Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.
Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption.
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Elternteil mindestens 21 Jahre alt sein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Formal gibt es weder für die Eltern noch für das Kind eine Höchstbegrenzung des Adoptionsalters, alle einschränkenden Entscheide können beklagt werden.
Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle. Sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter Wert darauf, dass einer der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können.
Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit).
Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen wie beispielsweise Sexual- oder Körperverletzungsdelikte einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann. Es wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.
Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr.